Musik rechtssicher verwenden

Musik vom Plattenteller fällt nicht unter den Pauschalvertrag der EKD mit der GEMA
Musik vom Plattenteller fällt nicht unter den Pauschalvertrag der EKD mit der GEMA

Der Kirchenchor singt "Oh Happy Day", Helene Fischer tönt beim Gemeindefest aus der Konserve, wummernde Techno-Beats bei der Jugendkreis-Party: Wann muss ich was der GEMA melden? Das Wichtigste im Überblick.

Wann müssen Kirchenkonzerte und Gemeindeveranstaltungen mit Musikaufführungen angemeldet  werden? Oder fallen diese Veranstaltungen immer unter den Pauschalvertrag der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)? Es gibt immer wieder Missverständnisse, wie die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik in der Gemeindearbeit erfolgen darf. 

Pauschalvertrag mit der GEMA

Für Musikaufführungen im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen durch Chöre, Organisten, Solisten oder Orchester besteht ein Pauschalvertrag zwischen der EKD und der GEMA. Die GEMA ist die zuständige Verwertungsgesellschaft, wenn es um die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik geht, und sie nimmt die Rechte von Komponisten, Textern und Verlagen wahr. Auch für Konzerte und bestimmte zusätzliche Veranstaltungen besteht seitens der EKD ein Pauschalvertrag mit der GEMA.

Darunter fallen Konzerte der ernsten Musik, also klassische Kirchenmusik sowie Gospelkonzerte und neues geistliches Liedgut. Die Gemeinde muss stets alleiniger Veranstalter des Konzertes sein und die Veranstaltung darf nicht ausschließlich mit Tanz verbunden sein. Es ist nicht erlaubt, dass die Veranstaltung gemeinsam mit anderen Vereinen, kirchlichen Stiftungen oder Schulen usw. durchgeführt wird. In diesen Fällen ist eine Meldepflicht direkt an die GEMA erforderlich. Eine Veranstaltung mehrerer Kirchengemeinden ist möglich, wenn alle zum Kreis der Berechtigten gehören. Kooperationen zwischen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden sind abgedeckt. 

Pauschalvertrag gilt nicht bei der Jugend-Disco

Darüber hinaus umfasst der Pauschalvertrag auch Gemeindeabende, Sommerfeste oder Jugendveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik. Dabei darf grundsätzlich kein Eintrittsgeld genommen werden. Eine Erhebung liegt laut den Vertragsbedingungen auch dann vor, wenn Spenden gesammelt oder Benefizveranstaltungen durchgeführt werden. Solche Veranstaltungen sind nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt und müssen mit der GEMA gesondert abgerechnet werden.

Die Musikaufführungen im Gottesdienst müssen nicht angemeldet werden, da hier eine Abfrage durch regelmäßige Repräsentativerhebungen erfolgt. Bei Jugendveranstaltungen (Jugenddisco), bei denen überwiegend der Tanz im Vordergrund steht, gilt der Pauschalvertrag nicht, auch wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. 

Wann Konzerte zu melden sind 

Zuständige für die Anmeldung von Konzerten ist das Kirchenamt der EKD. Die im Urheberechtsreferat ansässige GEMA-Stelle erfasst alle Konzertmeldungen. Dreimonatlich werden sie an die GEMA weitergeleitet.

Die Meldungen an die GEMA müssen erfolgen, damit die Gesellschaft die Einnahmen aus der Pauschalvergütung gerecht an die jeweiligen Komponisten und Textdichter weiterleiten kann. Bei Konzerten, die nicht ordnungsgemäß angemeldet werden, kann die GEMA rückwirkend die „Normalvergütung“ und eine Verdopplung des Tarifs verlangen. Die Anmeldung von Konzerten erfolgt durch Übersendung des Programms in zweifacher Ausfertigung. 

Inhalt des Programms:

  1. Die Landeskirche, in der die Kirchengemeinde liegt, oder die Anschrift
  2. Zeitpunkt der Veranstaltung (Datum, Jahr)
    und sofern im Programm nicht angegeben:
  3. Name der veranstaltenden Kirchengemeinde
  4. Komponisten bzw. Bearbeiter des aufgeführten Werkes
  5. Angaben zu den Verlagen/ Herausgebern der jeweils aufgeführten Lieder
  6. Angaben zur Besucherzahl und ggf. Eintrittsgeld

Programm an die EKD senden:

Kirchenamt der EKD
Referat für Urheberrecht
GEMA-Stelle
Herrenhäuser Str. 12
30419 Hannover

Nicht vom Pauschalvertrag erfasste Veranstaltungen

Alle übrigen Veranstaltungen mit Musik, die nicht unter den Pauschalvertrag fallen, müssen drei Tage vorher bei der GEMA angemeldet werden. Darunter fallen zum Beispiel die Aufführung eines Singspiels, Musicals oder Krippenspiels in szenischer, also bühnenmäßiger Form. Die Aufführungsrechte müssen vor der Veranstaltung bei der VG Musikedition, beim jeweiligen Verlag oder direkt beim Autor eingeholt werden. Die Gebühren für Veranstaltungen  mit Musik sind direkt an die GEMA zu entrichten. Für alle GEMA-meldepflichtigen Musikaufführungen bekommen Gemeinden einen 20-prozentigen Nachlass auf den Normalpreis. Bei der Anmeldung sollte auf diese Rabatteinräumung hingewiesen werden, falls die GEMA von sich aus nicht tätig wird.  Die Anmeldung der Veranstaltung muss bei der jeweiligen GEMA Bezirksdirektion erfolgen, die für ihre Kirchengemeinde zuständig ist.

Weitere Infos 

Christian Zappe

Erschienen in: Gemeindebrief 02/2015

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